AUSLANDSINVESTITIONEN
sind in Kroatien durch das Handelsgesellschaftsgesetz geregelt. Der ausländische Investor ist, auf der Basis der Gegenseitigkeit, hinsichtlich der Rechte und Pflichten sowie der Rechtslage in einer Handelsgesellschaft mit inländischen Personen gleichgestellt. Der ausländische Investor hat auch das Recht auf zusätzliche Garantien, die inländischen Anlegern nicht gegeben werden. So garantiert die kroatische Verfassung, dass die durch Kapitalanlagen erworbenen Rechte durch ein Gesetz oder andere Rechtsakte nicht beeinträchtigt werden können, dass Gewinne aus dem Land frei ausgeführt werden können, und dass das investierte Kapital nach Beendigung einer Investition ungehindert ausgeführt werden kann.
Insgesamt beliefen sich Auslandsinvestitionen in Kroatien von 1993 bis Mitte 1999 auf 2.467,43 Mio. USD.

EIGENTUMSRECHTE VON AUSLÄNDERN / GRUNDERWERB DURCH AUSLÄNDER
Alle in Kroatien gegründeten und eingetragenen juristischen Personen, unabhängig davon ob sie mit ausländischem oder einheimischem Kapital gegründet worden sind, werden als inländische juristische Personen betrachtet, die Eigentumsrechte an Immobilien erwerben können. Dabei ist es gleichgültig, ob diese zur Ausübung einer Tätigkeit oder zu anderen Zwecken benutzt werden. Auch eine Hypothek auf Immobilien zugunsten eines Ausländers ist möglich. Eine ausländische natürliche oder juristische Person kann unter der Bedingung der Reziprozität in Kroatien Immobilien erwerben. Für den Erwerb von Eigentumsrechten an Immobilien müssen alle ausländischen Personen die Zustimmung des kroatischen Außenministeriums einholen. Der Grunderwerb durch Ausländer wird im Gesetz über Eigentum und andere Eigentumsrechte geregelt.

KONZESSIONEN
Ausländische Personen können nicht Eigentümer von bestimmten Immobilien (von Naturschätzen und anderen Gütern, die für Kroatien von Interesse sind) werden. Die wirtschaftliche Nutzung von diesen Immobilien wird im Konzessionsgesetz geregelt. Die Entscheidung über die Vergabe der Konzession wird durch das kroatische Parlament oder die Regierung gefällt. Eine Konzession kann für Wälder und andere Naturschätze, die durch ein besonderes Gesetz definiert sind und die sich in Staatseigentum befinden, nicht erteilt werden. Eine Konzession wird für einen Zeitraum von höchstens 99 Jahren, bzw. für einen Zeitraum von höchstens 40 Jahren für landwirtschaftliche Nutzflächen erteilt. Eine Konzession kann einer einheimischen oder ausländischen natürlichen oder juristischen Person aufgrund der Ergebnisse einer öffentlichen Ausschreibung oder einer Einholung von Angeboten erteilt werden. Der Konzessionsgeber und der Anbieter schließen einen Vertrag über die Konzession, der in ein beim Finanzministerium geführtes Register eingetragen wird. Für jede Konzession muss eine jährliche Abgabe gezahlt werden.

Stand März 2000